ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der AGG Automotive GmbH
für Geschäfte mit Unternehmern (B2B)
AGG Automotive GmbH tritt am Markt unter der Marke „AGG Landtechnik“ auf. Sämtliche Verweise auf „AGG Landtechnik“ in diesen AGB beziehen sich auf die AGG Automotive GmbH als Vertragspartnerin des Kunden.
HINWEIS ZUM ANWENDUNGSBEREICH:
Das Angebot von AGG Landtechnik richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden, die im Rahmen ihrer gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen, selbständigen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Als Geschäftskunden gelten Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG.
1. Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Verträge zwischen AGG Landtechnik (AGG Automotive GmbH), nachfolgend „AGG Landtechnik“, und ihren gewerblichen Kunden, nachfolgend „Kunde“, über den Verkauf von Waren und Produkten sowie über damit verbundene Leistungen.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Unternehmer ist, wer beim Abschluss des Geschäfts in Ausübung einer eigenen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, insbesondere Landwirte, landwirtschaftliche Betriebe, Werkstätten, Lohnunternehmer, Händler und sonstige gewerblich oder selbständig tätige Kunden.
1.3. Der Kunde bestätigt mit Annahme eines Angebots von AGG Landtechnik bzw. mit Erteilung eines Auftrags verbindlich, dass er den Vertrag im Rahmen einer tatsächlich betriebenen, auf Dauer angelegten land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit abschließt – unabhängig davon, ob diese im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird. AGG Landtechnik ist berechtigt, sich auf diese Erklärung zu verlassen, sofern nicht offenkundige Umstände dagegensprechen.
1.4. Diese B2B-Fassung der AGB richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von Punkt 1.2 und 1.3. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Personen, die die Ware ausschließlich für private, nicht-wirtschaftliche Zwecke ohne Markt- oder Gewinnerzielungsabsicht erwerben, etwa zur privaten Hobby- oder Freizeitnutzung ohne betrieblichen Hintergrund. Erteilt eine natürliche Person den Auftrag erkennbar zu solchen privaten Zwecken, findet diese B2B-Fassung keine Anwendung; in diesem Fall gilt die gesonderte, verbraucherschutzkonforme Fassung der AGB von AGG Landtechnik. AGG Landtechnik ist berechtigt, Angebote oder Aufträge entsprechend abzulehnen oder – bei nachträglichem Bekanntwerden unrichtiger Angaben zur Unternehmereigenschaft – vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet zwingender gesetzlicher Rechte des Kunden.
1.5. Das Angebot von AGG Landtechnik umfasst insbesondere technische Produkte, Ersatzteile, Zubehör, Fahrzeugteile, Landtechnikprodukte, Maschinenkomponenten, lackierte und beschichtete Produkte sowie sonstige technische Waren.
1.6. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn AGG Landtechnik ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AGG Landtechnik ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.7. Individuelle Vereinbarungen zwischen AGG Landtechnik und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß Punkt 1.8.
1.8. Soweit in diesen AGB Schriftlichkeit oder Schriftform vorgesehen ist, genügt zu ihrer Erfüllung die Textform, insbesondere per E-Mail oder Telefax, sofern nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift oder eine andere strengere Form verlangt wird. Erklärungen über Instant-Messaging- oder Chat-Dienste, insbesondere WhatsApp, SMS oder vergleichbare Dienste, genügen der Schriftlichkeit bzw. Textform im Sinne dieser AGB nicht und gelten nicht als wirksame schriftliche Erklärung, auch wenn sie inhaltlich einer schriftlichen Mitteilung entsprechen würden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Von AGG Landtechnik erstellte Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich und befristet bezeichnet, freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits einen Auftrag zu erteilen. Die Darstellung von Waren und Produkten in Katalogen, Preislisten, Prospekten, auf Internetseiten oder in sonstigen Unterlagen dient der allgemeinen Information und stellt für sich genommen kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde ein Angebot von AGG Landtechnik unterfertigt annimmt oder AGG Landtechnik eine Bestellung des Kunden durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt. Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, gilt dies als verbindliches Angebot des Kunden, an das er 10 Werktage gebunden bleibt; der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch AGG Landtechnik zustande.
2.3. AGG Landtechnik ist berechtigt, ein noch nicht angenommenes Angebot vor Zugang der Annahmeerklärung des Kunden zu widerrufen, sowie einen vom Kunden erteilten Auftrag gemäß Punkt 2.6 abzulehnen.
2.4. Der Vertrag sowie die Geltung dieser AGB gelten auch dann als vom Kunden angenommen, wenn der Kunde ein Angebot von AGG Landtechnik, dem diese AGB zugrunde liegen oder das einen Verweis auf diese AGB enthält, nicht gesondert unterfertigt, jedoch eine im Angebot vorgesehene Anzahlung oder Akontozahlung leistet. Die Leistung der Anzahlung gilt in diesem Fall als schlüssige (konkludente) Annahme des Angebots einschließlich dieser AGB sowie als Bestätigung der Erklärung gemäß Punkt 1.3, ohne dass es einer gesonderten Unterschrift bedarf.
2.5. Ebenso gilt der Vertrag samt diesen AGB als zustande gekommen, wenn der Kunde AGG Landtechnik nach Erhalt eines Angebots ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, auffordert oder zustimmt, mit der individuellen Fertigung, Beschaffung oder sonstigen auftragsbezogenen Vorbereitung der bestellten Ware zu beginnen, auch wenn das Angebot noch nicht gesondert unterfertigt wurde. Maßgeblich ist eine eindeutige, keinen vernünftigen Zweifel am Rechtsfolgewillen des Kunden zulassende Erklärung oder Aufforderung des Kunden; die bloße Kenntnis des Kunden vom Beginn der Fertigung genügt nicht.
2.6. AGG Landtechnik ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist, ein offensichtlicher Preis-, Schreib-, Druck- oder Kalkulationsfehler vorliegt, gegen den Kunden ungünstige Bonitäts- oder Zahlungsinformationen vorliegen oder die Bestellung aus technischen oder sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.
2.7. AGG Landtechnik ist berechtigt, zur Prüfung der technischen Machbarkeit, Verfügbarkeit, Kreditwürdigkeit oder individuellen Fertigung erforderliche Informationen vom Kunden einzuholen und die Bestellung bis zum Vorliegen dieser Informationen zurückzustellen.
3. Individuelle Fertigung und Produktion auf Bestellung
3.1. Die von AGG Landtechnik angebotenen Produkte werden teilweise oder vollständig erst nach Eingang der Bestellung gefertigt, konfektioniert, bearbeitet, lackiert, beschichtet, zugeschnitten oder anderweitig für den jeweiligen Auftrag hergestellt.
3.2. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, AGG Landtechnik alle für die Herstellung erforderlichen Angaben, Maße, Daten, Zeichnungen, Fahrzeug- und Maschinendaten sowie sonstigen Spezifikationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. AGG Landtechnik ist nicht verpflichtet, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
3.3. Für Abweichungen, Mehrkosten oder Verzögerungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben des Kunden beruhen, haftet AGG Landtechnik nicht; der Kunde trägt die daraus resultierenden Mehrkosten.
3.4. Technisch erforderliche oder branchenübliche Abweichungen, die die vereinbarte Beschaffenheit oder Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten als genehmigt und stellen keinen Mangel dar.
3.5. Nach Produktionsbeginn kann AGG Landtechnik vom Kunden gewünschte Änderungen nur berücksichtigen, soweit dies technisch möglich und für AGG Landtechnik wirtschaftlich zumutbar ist; die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
4. Stornierung und Vertragsbindung
4.1. Bestellungen sind mit Zustandekommen des Vertrages gemäß Punkt 2.2, 2.4 oder 2.5 für den Kunden verbindlich. Ein Rücktrittsrecht oder ein Recht zur einseitigen Stornierung steht dem Kunden nicht zu.
4.2. Eine Stornierung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AGG Landtechnik möglich.
4.3. Storniert der Kunde eine Bestellung vor Beginn der Produktion oder Beschaffung mit Zustimmung von AGG Landtechnik, hat der Kunde AGG Landtechnik pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises (netto) als pauschalierten Schadenersatz zu ersetzen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass AGG Landtechnik ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AGG Landtechnik bleibt unbenommen, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für Stornierungen nach Beginn der Produktion oder Beschaffung gilt ausschließlich Punkt 4.4.
4.4. Bei individuell gefertigten oder nach Kundenspezifikation hergestellten Waren ist eine Stornierung nach Beginn der Produktion oder Beschaffung ausgeschlossen. In diesem Fall schuldet der Kunde den vollen vereinbarten Kaufpreis, unbeschadet des Rechts von AGG Landtechnik, sich anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb in Abzug zu bringen.
4.5. Zu den nach Punkt 4.3 pauschal abgegoltenen Kosten zählen insbesondere bereits angefallene Aufwendungen für Angebotslegung, Auftragsbearbeitung, Konfiguration und technische Planung der Ware, reservierte Fertigungskapazitäten beim Hersteller sowie sonstige im Vorfeld der Produktion oder Beschaffung angefallene, auftragsbezogene Verwaltungs- und Vorbereitungsaufwendungen.
5. Produktangaben und technische Informationen
5.1. Abbildungen, Fotografien, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farben, technische Daten und sonstige Produktdarstellungen dienen der allgemeinen Beschreibung und stellen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, keine zugesicherte Eigenschaft dar.
5.2. Geringfügige Abweichungen von Abbildungen oder Mustern sowie technische Änderungen, Modelländerungen und Verbesserungen durch Hersteller stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Beschaffenheit und bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Ware dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5.3. Bei Ersatzteilen und technischen Produkten trägt der Kunde die alleinige Verantwortung dafür, anhand der Fahrzeug-, Maschinen-, Typen-, Modell- und technischen Daten die Eignung und Kompatibilität für das konkrete Fahrzeug oder die konkrete Maschine zu überprüfen. Eine Eignungs- oder Kompatibilitätsprüfung durch AGG Landtechnik erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angegebenen Preise, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
6.2. Versand-, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten werden gesondert entsprechend der jeweiligen Bestellung verrechnet.
6.3. Offensichtliche Preis-, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für AGG Landtechnik nicht bindend; AGG Landtechnik ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Die Zahlungsbedingungen, insbesondere Höhe und Fälligkeit einer Anzahlung sowie die Fälligkeit des Restbetrags, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und können von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich sein. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Eine Anzahlung ist bei Auftragserteilung fällig; der Restbetrag ist vor Übergabe bzw. Versand der Ware zur Zahlung fällig.
6.5. Sofern eine Anzahlung vereinbart ist, beginnt die Produktions- bzw. Lieferfrist erst nach vollständigem Eingang dieser Anzahlung. AGG Landtechnik ist nicht verpflichtet, mit Versand oder Übergabe der Ware zu beginnen, bevor der gemäß Punkt 6.4 fällige Restbetrag vollständig eingegangen ist.
6.6. Hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, ist AGG Landtechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Hat der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB. Unabhängig von einem Vertretenmüssen des Kunden ist AGG Landtechnik gemäß § 458 UGB berechtigt, bei Verzögerung der Zahlung eine pauschale Entschädigung für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 je Zahlungsverzugsfall zu verrechnen, unabhängig von der Anzahl der zu diesem Verzugsfall versendeten Mahnungen. Das Recht von AGG Landtechnik, einen weitergehenden, nachgewiesenen Verzugsschaden sowie die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.7. Bei Zahlungsverzug ist AGG Landtechnik berechtigt, sämtliche offenen Lieferungen und Leistungen aus sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Verträgen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen zurückzuhalten und Vorauskasse für noch offene Lieferungen zu verlangen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte.
7. Lieferung, Lieferzeiten und Gefahrübergang
7.1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
7.2. Bei individuell gefertigten Produkten beginnt die Lieferfrist erst, wenn sämtliche für die Produktion erforderlichen Angaben des Kunden vorliegen und die gemäß Punkt 6.4 vereinbarte Anzahlung vollständig eingegangen ist.
7.3. AGG Landtechnik haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die AGG Landtechnik nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere Verzögerungen oder Störungen bei Speditionen, Frachtführern, Paketdiensten, Transportdienstleistern, Lieferanten, Herstellern oder sonstigen Vorlieferanten sowie Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Rohstoff- oder Energieengpässe, Streiks und Arbeitskämpfe. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.4. AGG Landtechnik ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sowie geeignete Transportdienstleister nach eigenem Ermessen auszuwählen.
7.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer bzw. Transportdienstleister auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Versandort die Ware versendet wird, insbesondere bei Versand unmittelbar durch AGG Landtechnik, den Hersteller, einen Lieferanten, ein Logistikzentrum oder einen sonstigen von AGG Landtechnik bestimmten Versandort, und unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Bei Abholung durch den Kunden oder durch eine vom Kunden beauftragte Person geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden bzw. die von ihm beauftragte Person über.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 UGB)
8.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Übergabe an den Kunden oder den von ihm benannten Empfänger, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gemäß § 377 UGB zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit, äußerlich erkennbare Transport- und Lackschäden sowie erkennbare Funktions- und Ausstattungsmängel.
8.2. Zeigt sich bei dieser Untersuchung oder später ein Mangel, hat der Kunde AGG Landtechnik diesen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte entdeckt werden müssen, schriftlich (E-Mail genügt) anzuzeigen. Die Anzeige hat den Mangel so genau zu bezeichnen, dass AGG Landtechnik eine sachgerechte Prüfung vornehmen kann.
8.3. Ein Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wäre und nicht innerhalb der in Punkt 8.2 genannten Frist angezeigt wird, gilt als genehmigt; die Ware gilt insoweit als vertragsgemäß geliefert. Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche des Kunden wegen eines solchen Mangels sind ausgeschlossen.
8.4. Ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer (versteckter) Mangel ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach seiner Entdeckung, in der in Punkt 8.2 beschriebenen Form anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
8.5. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt wurde, trägt der Kunde.
8.6. Punkt 8.1 bis 8.5 gelten unbeschadet des § 377 Abs 5 UGB; AGG Landtechnik kann sich auf eine verspätete Mängelrüge nicht berufen, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.7. Für Transportschäden gilt ergänzend: Sichtbare Beschädigungen der Verpackung oder Ware sind bereits bei Übernahme vom Transportdienstleister zu vermerken und AGG Landtechnik zusätzlich zur Rüge nach Punkt 8.2 unverzüglich unter Vorlage von Fotodokumentation anzuzeigen, um allfällige Ansprüche gegenüber dem Transportdienstleister zu sichern.
9. Gewährleistung
9.1. Es gelten die Bestimmungen des ABGB über die Gewährleistung mit den nachfolgenden, im Verkehr zwischen Unternehmern zulässigen Einschränkungen.
9.2. Die Gewährleistungsfrist für von AGG Landtechnik gelieferte neue Waren beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Ware. Für gebrauchte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Übergabe.
9.3. AGG Landtechnik steht, soweit gesetzlich zulässig, das Wahlrecht zwischen den primären Gewährleistungsbehelfen Verbesserung und Austausch zu; AGG Landtechnik wird dabei auf die berechtigten Interessen des Kunden Bedacht nehmen. AGG Landtechnik ist berechtigt, im Rahmen der gewählten Abhilfe bis zu zwei Verbesserungs- bzw. Austauschversuche vorzunehmen.
9.3a. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung stehen dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu, wenn und sobald Verbesserung oder Austausch fehlschlagen, von AGG Landtechnik verweigert werden, unmöglich sind oder mit unangemessenen Verzögerungen oder erheblichen Unannehmlichkeiten für den Kunden verbunden wären.
9.4. Keine Gewährleistung besteht für Schäden oder Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche Montage, fehlerhaften Einbau, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung, Unfall, äußere Einwirkung, normale Abnutzung oder Nichtbeachtung von Betriebs-, Montage- oder Sicherheitshinweisen zurückzuführen sind, sowie für Mängel, die durch Veränderung, Reparatur oder Behandlung der Ware durch den Kunden oder einen nicht von AGG Landtechnik beauftragten Dritten verursacht wurden.
9.5. Die gesetzliche Vermutungsregel zugunsten des Käufers hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels bei Übergabe findet im Verhältnis zwischen AGG Landtechnik und dem Kunden keine Anwendung; der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.
9.6. Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden richtet sich nach Abschnitt 12 (Haftung).
10. Garantie
10.1. Zusätzlich zur Gewährleistung gemäß Abschnitt 9 übernimmt AGG Landtechnik für von ihr gelieferte fabrikneue Waren eine freiwillige Anschlussgarantie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend „Garantie“). Die Garantie schließt zeitlich unmittelbar an den Ablauf der gemäß Punkt 9.2 vertraglich verkürzten Gewährleistungsfrist an. Insgesamt ergibt sich damit eine durchgehende Absicherung von 2 Jahren ab Übergabe der Ware. Die Garantie ersetzt die Gewährleistung während deren Laufzeit nicht und lässt die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung unberührt; ihr eigener Umfang und ihre Voraussetzungen bestimmen sich ausschließlich nach diesem Abschnitt 10.
10.2. Die Garantiefrist beginnt mit Ablauf der gemäß Punkt 9.2 vertraglich verkürzten Gewährleistungsfrist und endet 1 Jahr danach, insgesamt also 2 Jahre ab Übergabe der Ware an den Kunden.
10.3. Die Garantie umfasst ausschließlich Material- und Herstellungsfehler an der gelieferten Ware, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe angelegt waren und sich während der Garantiefrist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zeigen.
10.4. Von der Garantie ausgenommen sind insbesondere:
- Verschleißteile, insbesondere Zinken, Messer, Schlegel, Lager, Dichtungen, Riemen, Ketten, Reifen, Kufen, Scharniere sowie sonstige Teile, die bestimmungsgemäß einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen;
- Schäden aufgrund unsachgemäßer Verwendung, nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, Überlastung, äußerer Einwirkung, Unfall, unsachgemäßer Lagerung oder Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung;
- Schäden aufgrund unterlassener oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung gemäß Punkt 10.5;
- Schäden durch Reparatur, Umbau oder Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht von AGG Landtechnik oder einem von ihr autorisierten Betrieb stammen bzw. durchgeführt wurden;
- normale, alters- oder nutzungsbedingte Abnutzungserscheinungen, die die Funktion nicht beeinträchtigen.
10.5. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass der Kunde die Ware entsprechend der Betriebsanleitung und den Herstellervorgaben wartet und gewartete Vorgänge sowie durchgeführte Servicearbeiten auf Verlangen von AGG Landtechnik in geeigneter Form nachweisen kann.
10.6. Ein Garantiefall ist AGG Landtechnik unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Feststellung des Mangels, in Textform gemäß Punkt 1.8 anzuzeigen und ausreichend zu beschreiben. Punkt 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß.
10.7. Im Garantiefall erbringt AGG Landtechnik nach ihrer Wahl unentgeltliche Reparatur der mangelhaften Ware oder Ersatzlieferung des mangelhaften Teils. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Austausch der gesamten Ware im Rahmen der Garantie besteht nicht; weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche gemäß Abschnitt 9 bleiben davon unberührt.
10.8. AGG Landtechnik erfüllt die Garantie im eigenen Namen und bleibt gegenüber dem Kunden alleiniger Ansprechpartner für sämtliche Garantieansprüche gemäß diesem Abschnitt 10. AGG Landtechnik ist berechtigt, zur Erfüllung dieser Verpflichtung Leistungen des jeweiligen Herstellers der Ware aus einer zwischen AGG Landtechnik und dem Hersteller bestehenden Herstellergarantie oder sonstigen Vereinbarung in Anspruch zu nehmen und einzelne Abwicklungsschritte, insbesondere Prüfung, Reparatur oder Ersatzteillieferung, technisch über den Hersteller oder eine von diesem autorisierte Werkstätte durchführen zu lassen. Eine Verweisung des Kunden auf eine eigenständige, unmittelbare Anspruchsverfolgung gegenüber dem Hersteller anstelle der Erfüllung durch AGG Landtechnik erfolgt nicht.
10.9. Die Garantiefrist gemäß Punkt 10.2 verlängert sich durch die Inanspruchnahme der Garantie oder durch eine im Rahmen der Garantie erfolgte Reparatur oder Ersatzlieferung nicht.
11. Transportschäden, Lackschäden und optische Beeinträchtigungen
11.1. Als geringfügige, keinen Mangel begründende optische Beeinträchtigung gelten insbesondere leichte Kratzer, kleinere Lackabschürfungen oder geringfügige Lackabplatzungen, sofern dadurch die technische Funktion, Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit oder bestimmungsgemäße Verwendung der Ware nicht beeinträchtigt wird.
11.2. Im Übrigen ist AGG Landtechnik bei Lack- und Transportschäden berechtigt, den betroffenen Bereich fachgerecht auszubessern oder nachzulackieren, anstatt die gesamte Ware oder ein gesamtes Bauteil auszutauschen oder vollständig neu zu lackieren, wenn dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.
11.3. Für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Schadens sind insbesondere Größe, Art, Lage, Sichtbarkeit, Funktion und Auswirkungen des Schadens sowie der für eine fachgerechte Behebung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen.
12. Haftung
12.1. AGG Landtechnik haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AGG Landtechnik nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
12.3. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) im Sinne dieser AGB sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Pflicht zur Lieferung einer im Wesentlichen funktionsfähigen und betriebssicheren Ware.
12.4. Außerhalb der in Punkt 12.2 genannten Fälle, also bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung von AGG Landtechnik ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und reine Vermögensfolgeschäden wie entgangenen Gewinn, Ernteausfälle, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Stillstandszeiten, Nutzungsausfälle, zusätzliche Maschinen- oder Mietkosten, Kosten für Ersatzmaschinen sowie zusätzliche Personal- oder Betriebskosten.
12.4a. Stehen die in Punkt 12.4 genannten Schadensarten, insbesondere Ernteausfälle, Betriebsunterbrechungen, Stillstandszeiten oder Kosten für Ersatzmaschinen, mit einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) gemäß Punkt 12.2 im Zusammenhang, sind sie nicht nach Punkt 12.4 ausgeschlossen. Sie sind vom Kunden in diesem Fall grundsätzlich ersatzfähig, jedoch der Höhe nach durch die Haftungshöchstgrenze gemäß Punkt 12.5 begrenzt.
12.5. Soweit AGG Landtechnik bei leichter Fahrlässigkeit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gemäß Punkt 12.2 für Vermögens- oder Sachschäden haftet, ist die Haftung der Höhe nach je Schadensfall auf 100 % des Netto-Auftragswertes des schadensauslösenden Liefergegenstandes begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Diese Begrenzung gilt auch für die in Punkt 12.4a genannten Vermögensfolgeschäden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt keine Haftungshöchstgrenze; insoweit haftet AGG Landtechnik auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.
12.6. AGG Landtechnik haftet nicht für die Eignung eines Produktes für einen bestimmten Verwendungszweck, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich Vertragsbestandteil geworden ist. Bei Ersatzteilen trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Kompatibilitätsprüfung gemäß Punkt 5.3.
12.7. Soweit die Haftung von AGG Landtechnik wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.8. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen AGG Landtechnik gilt, soweit gesetzlich zulässig, abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB eine verkürzte Verjährungsfrist von 1 Jahr ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Für Schadenersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von AGG Landtechnik aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von AGG Landtechnik (Vorbehaltsware).
13.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt AGG Landtechnik bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des zwischen AGG Landtechnik und dem Kunden vereinbarten Rechnungsbetrages ab; AGG Landtechnik nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber AGG Landtechnik ordnungsgemäß nachkommt.
13.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für AGG Landtechnik als Herstellerin; AGG Landtechnik erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
13.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend gegen Beschädigung, Untergang und Diebstahl zu versichern und AGG Landtechnik Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen.
13.5. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen von AGG Landtechnik ist AGG Landtechnik berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; die Geltendmachung dieses Rechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern AGG Landtechnik dies nicht ausdrücklich erklärt.
14. Reparatur, Montage und Einbau
14.1. Soweit AGG Landtechnik zusätzlich zur Lieferung einer Ware Montage-, Reparatur-, Einbau- oder sonstige technische Leistungen übernimmt, gelten hierfür die jeweils gesondert vereinbarten Bedingungen und Preise sowie ergänzend diese AGB.
14.2. Der Kunde hat AGG Landtechnik über bekannte Vorschäden, besondere technische Umstände und sonstige für die Leistung relevante Informationen vor Beginn der Arbeiten vollständig zu informieren. Für Schäden aufgrund nicht mitgeteilter Vorschäden haftet AGG Landtechnik nicht.
14.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 12 gelten auch für Montage-, Reparatur- und Einbauleistungen.
15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
15.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von AGG Landtechnik nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von AGG Landtechnik ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
15.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die rechtskräftig festgestellt oder von AGG Landtechnik ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
16. Datenschutz
16.1. Personenbezogene Daten werden nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
16.2. Nähere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von AGG Landtechnik, die nicht Bestandteil dieser AGB ist.
17. Urheberrechte und geistiges Eigentum
17.1. Sämtliche von AGG Landtechnik selbst erstellten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Fotografien, Grafiken, Produktbeschreibungen, Logos und Softwarebestandteile, bleiben im Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers. Eine Nutzung außerhalb der gesetzlichen Schranken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
17.2. Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte von Herstellern und Lieferanten, bleiben unberührt.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung wird die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des für Klagenfurt am Wörthersee sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. AGG Landtechnik ist zudem berechtigt, den Kunden nach ihrer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
19. Erfüllungsort
19.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden, ist der Sitz von AGG Landtechnik in Klagenfurt am Wörthersee.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
20.2. Individuelle Vereinbarungen zwischen AGG Landtechnik und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.
20.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
20.4. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltende Fassung dieser AGB.
AGG Automotive GmbH
Viktringer Ring 26, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail: info@agglandtechnik.de
Telefon: +49 (0) 2151 929 3722
FN 480675a, Landesgericht Klagenfurt
UID-Nummer: ATU73638012
Geschäftsführer: David Laidel